Schulordnung
Mit dem Fahrrad zur Schule
- Das Fahrrad sollte erst nach Ablegen der Fahrradprüfung benutzt werden.
- Fahrrad-, Roller- und Skateboard fahren auf dem Schulgelände ist verboten.
- Für Fahrräder gibt es einen gesonderten Abstellplatz.
Vor dem Unterricht
- Die Schüler*innen kommen nicht früher als 15 Minuten, aber auch nicht später als 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Schule an und halten sich dann auf dem Pausenhof auf.
- Während dieser Zeit werden die Schüler*innen von einer Lehrkraft beaufsichtigt.
- 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn werden die Schüler*innen in das Schulhaus eingelassen.
- Unbefugten ist das Betreten des Schulgeländes und Schulgebäudes untersagt.
Während der Pausen
- Während der Unterrichtszeit und der Pausen dürfen Schüler*innen das Schulgebäude und -gelände nur mit Genehmigung einer Lehrkraft
- Die große Pause verbringen die Schüler*innen der Grundschule Pausenhöfen. Bei extremen Witterungsverhältnissen bleiben sie bei ihrer Lehrkraft im Klassenzimmer. Sie benutzen die Toilette am Anfang oder am Ende der großen Pause. In dringenden Ausnahmefällen wenden sie sich an die Aufsicht führende Lehrkraft.
- Das Werfen von Schneebällen und das Schlittern auf Eisflächen sind absolut verboten. Dies gilt auch außerhalb der großen Pause!
- Wir gehen rücksichtsvoll und umsichtig miteinander um.
Nach dem Unterricht
- Der Ordnungsdienst säubert Tafel und Klassenraum.
- Die Schüler*innen verlassen unverzüglich das Schulgebäude und -gelände und gehen nach Hause.
- Die Schulgebäude sind keine Warteräume. Dies gilt auch für Eltern.
Aufenthalt auf dem Schulgelände
- Die Pausenhöfe der Burgschule sind keine öffentlichen Spielplätze. Der Aufenthalt auf dem Schulgelände ist deshalb nicht gestattet
Verhalten bei Feueralarm
- Bei Feueralarm (Alarmzeichen) verlassen Schüler*innen, Lehrkräfte und sonstige
Mitarbeiter*innen geordnet und ruhig den Unterrichtsraum/das Gebäude. - Die Lehrkraft verlässt als letzte den Raum und bringt das
Tagebuch mit. - Fenster und Türen werden geschlossen (aber nicht abgeschlossen).
- Alle Schüler*innen sammeln sich klassenweise auf den vorgesehenen
Sammelplätzen.
Verhalten bei Amokalarm
- Beim Ertönen des Signaltons des Amokalarms, der allen Beschäftigten der Schule bekannt sein muss, bleiben alle Schüler*innen und Lehrer*innen/Beschäftigten in den jeweiligen Räumen und schließen oder verbarrikadieren die Ausgangstür.
- Bei Amokalarm kann der Warnton mit Sprachmeldungen kombiniert werden.
- Den gegebenen Anweisungen muss Folge geleistet werden.
Im Gebäude und im gesamten Schulbereich
- Wir verhalten uns ruhig und rücksichtsvoll.
- Jeder geht mit seinen und fremden Sachen und dem Schulinventar sorgfältig um.
- Wir achten darauf, dass unsere Kleidung niemanden ablenkt und provoziert.
- Handys, Smartphones, Smartwatches und andere mobile Multi-Media-Geräte werden ausgeschaltet in der Tasche gelassen und nicht benutzt.
- Spielsachen/Sammelkarten werden zu Hause gelassen oder im Schulranzen.
- Jeder trennt und entsorgt seinen Müll selbst in die Mülleimer.
- Das Kauen und insbesondere das Wegwerfen von Kaugummi sind nicht erlaubt.
- Rauchen, sowie der Konsum von anderen Rauschmitteln (auch Energy-Drinks) auf dem Schulgelände ist absolut verboten!
- Den nach der Pause verbliebenen Müll sammelt der Hofdienst in angemessener Zeit (ca. 15 Minuten) ein.
In den Toiletten
- Die Toiletten sollten in der Regel nur in den Pausen aufgesucht werden.
- Jeder verlässt die Toilette so, wie er sie vorfinden möchte.
- Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume!
Sport- und Schwimmunterricht
- Alle Schüler*innen gehen mit ihrer Klasse den von den Sportlehrer*innen
vorgegebenen Weg zu den Sportstätten (Sporthalle, Stadion) oder zur Schwimmhalle. - Die Schüler*innen tragen Sportbekleidung. Diese Kleidung wird nur im Sportunterricht getragen.
- Eine Freistellung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen ist nur
möglich, wenn ein ärztliches Attest - Wo Schüler*innen sich aufhalten, die nicht mitturnen, wird vom Sportlehrer*in entschieden. Wer nicht mitturnen kann, bringt spätestens am zweiten Tag danach eine schriftliche Entschuldigung seiner Eltern mit.
Bringen und Abholen der Kinder mit dem Auto
- Es ist verboten, auf den ausgewiesenen Lehrerparkplätzen zu halten oder zu parken.
- Parkplätze stehen auf dem Burgplatz zur Verfügung. Die Kinder können dann von dort aus bis zum Eingang des Schulhofes begleitet werden.
Krankheit – Unterrichtsversäumnis – Beurlaubung
- Die Eltern werden gebeten, den Klassenlehrer*innen über
chronische Krankheiten ihres Kindes oder die notwendige Einnahme von
Medikamenten zu Beginn des Schuljahres zu informieren. - Können Schüler*innen wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen, so muss dies den Klassenlehrer*innen unverzüglich mitgeteilt werden (à Schulbesuchsverordnung §2).
- Die Benachrichtigung muss spätestens am zweiten Tag des Fehlens unter
Angabe der voraussichtlichen Dauer der Krankheit telefonisch, per Mail oder schriftlich erfolgen. - Im Falle telefonischer oder elektronischer (Mail) Benachrichtigung muss binnen drei Tagen eine schriftliche Mitteilung mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nachgereicht werden.
- Bei längerer Krankheitsdauer (mehr als zehn Tage) können die Klassenlehrer*innen ein ärztliches Attest verlangen.
- Gibt es auffällig häufige Fehlzeiten oder sonstige Gründe, die Aussagekraft des Attests anzuzweifeln, kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
- Verspätungen und sonstiges unentschuldigtes Fehlen werden im Klassenbuch festgehalten.
- Im Wiederholungsfall entscheiden Lehrkräfte und Schulleitung über weitere Maßnahmen (z.B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auf der Grundlage von § 90 Schulgesetz; Einschaltung des Soziales Dienstes; Bußgeld).
- Die Schüler*innen müssen die versäumte Unterrichtsinhalte nach Absprache mit den Klassen- bzw. Fachlehrer*innen nachholen.
- Versäumte Unterrichtsinhalte sollten selbstständig nachgearbeitet werden.
- Weigern sich Schüler*innen, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumen unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt. (Notenbildungsverordnung §8)
- Arztbesuche während der Unterrichtszeit können nur nach vorherigem, rechtzeitigem Antrag in dringenden Ausnahmefällen genehmigt werden.
Antrag bei Beurlaubungen
- Eltern können ihre Kinder nur in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch des Unterrichts beurlauben lassen, z. B. für religiöse Veranstaltungen, überregionale sportliche Wettkämpfe, aus wichtigen persönlichen Gründen (Todesfall in der Familie, Eheschließung bei Geschwistern o. ä.).
- Diese Beurlaubung wird erst auf vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Antrag genehmigt (à Schulbesuchsverordnung § 4).
- Zuständig für die Entscheidung über eine Beurlaubung bis zu zwei aufeinander folgende Unterrichtstage sind die Klassenlehrer*innen, in den übrigen Fällen die Schulleitung (direkt vor und nach den Ferien immer die Schulleitung).
Verhalten in der Ganztagsschule
Für die Ganztagesschüler*innen gelten weitere Regeln. Diese sind hier nicht abgedruckt.
Schüler*innen, die gegen die Regeln der Schulordnung verstoßen, werden durch pädagogische Erziehungsmaßnahmen (Gespräche mit den Schüler*innen /den Eltern, Ermahnungen, gelbe und rote Karte, Zusatzarbeit, Eintrag ins Klassenbuch etc.) dazu angehalten, die Schulordnung künftig einzuhalten.
Falls pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz ergriffen werden (Nachsitzen bis zu zwei Stunden durch Klassenlehrer/Fachlehrer*innen, Nachsitzen bis zu vier Stunden durch Schulleiter*in; Überweisung in eine Parallelklasse; Androhung des zeitweiligen Unterrichtsausschlusses, zeitweiliger Unterrichtsausschluss bis zu vier Wochen; Androhung des Schulausschlusses, Schulausschluss).
Soziale Wiedergutmachung
Alternativ oder ergänzend zu Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen auf der
Grundlage von § 90 Schulgesetz leisten Schüler*innen bei Regelverstößen soziale Wiedergutmachung. Eine Möglichkeit ist die Unterstützung der Reinigungskräfte bei der Reinigung der Schule.
Einzug der Handys/Smartwatches/Spielsachen/Sammelkarten
Wer unerlaubt Handy/Smartwatches/Spielsachen/Sammelkarten benützt, dessen Handy/Smartwatch/Spielsachen/Sammelkarten werden eingezogen und bis nach dem Unterricht verwahrt.
Beim ersten Abholen wird der Handy-Besitzer in eine Liste eingetragen. Bei weiteren Verstößen müssen die Eltern das Handy bei der Schulleitung abholen.
Die Schulleitung führt bei dieser Gelegenheit ein Gespräch mit den Eltern.
Die Schulordnung der Burgschule ist nicht statisch. Sie kann und muss ständig von der ganzen Schulgemeinde weiterentwickelt werden. Die Beratung und Beschlussfassung findet in den entsprechenden Gremien statt (Elternbeirat, Schülermitverantwortung, Gesamtlehrer- und Schulkonferenz).
Stand September 2022